Satzung
des Imkerverein Taucha und Umgegend e. V.

 

§  1 Name und Sitz

Der Imkerverein Taucha und Umgebung e.V. hat seinen Sitz in :
04425 Taucha, Bahnhofsgaststätte
und erstreckt sich auf das Gebiet Taucha und Umgebung.

Er ist Rechtsnachfolger der Sparte Imker Taucha B 7 des VKSK, die in ihrer ursprünglichen Form im Jahre 1920 gegründet wurde.
Er gehört über den Landesverband Sächsischer Imker e.V. dem Deutschen Imkerbund an.

§ 2 Ziele und Aufgaben, Zweck des Vereins

Der Imkerverein hat die Aufgabe,alle in seinem Einzugsbereicch ansässigen Imker als Mitglied zu gewinnen und ihre Interessen zu vertreten.
Er dient dem Gemeinwohl und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke ohne jede Erzielung von wirtschaftlichem Gewinn.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Förderung und Entwicklung der Imkerei. Der Imkerverein stellt sich folgende Ziele:

  1. Pflege der Liebe zur Biene und zur Natur sowie Unterstützung seiner Mitglieder beim aktiven Wirken zur Erhaltung der Natur und Umwelt und der Landschaftsgestaltung
  2. Förderung der fachlichen Wissensvermittlung und des Erfahrungsaustausches zu allen Fragen der Imkerei sowie die fachliche Beratung der Mitglieder.
  3. Einflußnahme auf die effektive Nutzung der Kultur- und Naturtrachten sowie den Schutz die Pflege und Erweiterung der Bienenweide.
  4. Unterstützung der Imker bei der Wanderung mit Bienen und als Partner der Landwirtschaft bei der Sicherung der erforderlichen Bestäubungsleistung zur Ertragssicherung bei Obst, Ölfrucht und Vermehrungskulturen.
  5. Einflußnahme zur Erhaltung der Bienengesundheit einschließlich des Schutzes der Bienen.
  6. Förderung der bienenzüchterischen Tätigkeit.
  7. Unterstützung der Mitglieder bei der Erzeugung von qualitätsgerechtem Bienenhonig und anderen Bienenprodukten. Damit leisten die Imker einen wichtigen Beitrag zur Förderung der gesunden Lebensweise der Bevölkerung und zur Entwicklung der Apitherapie.
  8. Unterstützung der Tätigkeit und Betreuung von Arbeitsgemeinschaften „Junge Imker“.
  9. Pflege der imkerlichen Traditionen.
  10. Umfassende Versicherung der Mitglieder und ihrer Bienenvölker.
  11. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  12. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Imkerverein können alle im Vereinsgebiet ansässigen volljährigen Personen werden, die Bienen halten bzw. an der Förderung und Entwicklung der Imkerei interessiert sind.
  2. Jugendliche im Alter von 14-16 Jahren können mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten als Mitglied aufgenommen werden.
  3. Die Aufnahme ist durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen.
  4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich für die Förderung und Entwicklung der Imkerei und des Imkervereins verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
  6. Aus anderen Imkervereinen übertretenden Mitgliedern wird auf Nachweis die frühere Mitgliedschaft angerechnet.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung. Die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins stehen ihnen zur Nutzung und Teilnahme offen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten und an ihrer Verwirklichung aktiv mitzuwirken.
  2. Ihre Imkerei so zu betreiben, daß sie den veterinärhygienischen Bestimmungen als auch den Festlegungen des Tierschutzes entspricht.
  3. Die festgesetzten Beiträge fristgemäß zu entrichten.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Austritt. Die Erklärung zum Austritt aus dem Verein bedarf der Schriftform.
  2. Durch Tod des Mitgliedes.
  3. Durch Ausschluß aus dem Verein wegen groben Verstößen gegen die Satzung oder wegen vereinsschädigendem Verhalten.
  4. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Einspruch gegen diese Entscheidung kann beim Vorstand des Landesverbandes innerhalb von 4 Wochen eingelegt werden. Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht an das Vereinsvermögen.

§ 6 Struktur und Organe

  1. Es können ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
    Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr möglichst im Januar. Schriftliche Einladung dazu erfolgt 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder das schriftlich verlangt.
    Die Beschlußfassung bei der Versammlungen erfordert die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über beide Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  2. Der Vorstand
    Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
    – 1. Vorsitzender
    – 2. Vorsitzender
    – Kassierer
    – Schriftführer
    Jedes Vorstandsmitglied ist im Rechtsverkehr alleinvertretungsberechtigt.
    Zur Unterstützung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Obleute für spezielleArbeitsbereiche bestätigen. Die Obleute haben Stimmrecht in allen ihr Aufgabengebiet betreffenden Fragen.
    Der Vorstand organisiert auf der Grundlage des Statutes die Arbeit des Vereins. Er ist der Mitgliederversammlung einmal jährlich rechenschaftspflichtig.
    Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.
  4. Für einen Beschluß der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der Erschienenen notwendig.

§ 7 Finanzierung des Imkervereins

Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Der Beitrag ist im ersten Quartal für das laufende Jahr zu entrichten.
Bei Beitragsrückstand ruhen die Rechte des Mitgliedes. Bei mehr als 3 Monaten Beitragsrückstand kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss beschließen.

§ 8 Kassenprüfung

  1. Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Nachweisführung,Verwaltung und Verwendung der Finanzen wird mindestens jährlich eine Revision durch eine Kommission durchgeführt. Ebenso ist das sonstige Vermögen des Vereins (Inventar) zu überprüfen. Das Ergebnis der Revision ist in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt diese Kommission für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.

§ 9 Auflösung des Vereins

Der Imkerverein kann sich auf Beschluß der Mitgliederversammlung auflösen. Der Beschluß muß sich mit 2/3 Mehrheit bestätigen.
Der Beschluß ist dem Kreisgericht schriftlich zu übergeben. Bei der Auflösung ist nach den Festlegungen des „Vereinsgesetz“ vom 21.02.1990 (Gesetzblatt Teil I Nr.10 1990) zu verfahren.

Beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung : Taucha am 10.03.99